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Ihr Anspruch
Im Wochenbett
Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Mütterpflegerin/Familienlotsin durch Ihre Krankenkasse besteht nach
v ambulanter Entbindung oder v Hausgeburt
Gemäß § 199 RVO bzw. § 38 SGB V werden in der Regel 6 x 8 Stunden Betreuung bzw. Hilfe zusätzlich zur Hebammenleistung bewilligt.
Zusage auf Kostenübernahme erteilen die Krankenkassen ebenfalls nach
v Mehrlingsgeburten v Kaiserschnitt und bei v anhaltender Wochenbettdepression
In der Regel verlangen die gesetzlichen Krankenkassen die Vorlage eines ärztlichen Attestes.
Im Krankheitsfall
Können Sie krankheitsbedingt Kinder und Haushalt nicht versorgen und keinem weiteren Familienangehörigen diese Pflichten übertragen, haben Sie Anspruch auf Leistungen Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.
Auch hier verlangen die Krankenkassen ein ärztliches Attest.
Was müssen Sie tun ?
Sie setzen sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung, um einen Antrag auf Haushaltshilfe zu stellen.
Bleiben Fragen offen, wenden Sie sich bitte an mich. Ich werde mich entsprechend für Sie einsetzen.
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