Ihr Anspruch 

Im Wochenbett

 

Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Mütterpflegerin/Familienlotsin durch Ihre Krankenkasse besteht nach 

 

v   ambulanter Entbindung oder

v Hausgeburt  

       

        Gemäß § 199 RVO bzw. § 38 SGB V werden in der

     Regel   6 x 8 Stunden Betreuung bzw. Hilfe zusätzlich

     zur Hebammenleistung bewilligt.

 

Zusage auf Kostenübernahme erteilen die Krankenkassen ebenfalls nach

 

v Mehrlingsgeburten

v Kaiserschnitt und bei

v anhaltender Wochenbettdepression  

 

In der Regel verlangen die gesetzlichen Krankenkassen die  Vorlage eines ärztlichen Attestes.

 

  

 

Im Krankheitsfall

 

Können Sie krankheitsbedingt Kinder und Haushalt nicht versorgen und keinem weiteren Familienangehörigen diese Pflichten übertragen, haben Sie Anspruch auf Leistungen Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.

 

Auch hier verlangen die Krankenkassen ein ärztliches Attest.

 

 

 

 

 Was müssen Sie tun  ?

 

  

Sie setzen sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung, um einen Antrag auf Haushaltshilfe zu stellen.

 

Bleiben Fragen offen, wenden Sie sich bitte an mich. Ich werde mich entsprechend für Sie einsetzen.

 

 

 

 

 

 

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                                           © Ute Lamberty  Kontakt: ute.lamberty@web.de oder 0176 76945915  

 
 
 
 

 

 

 

   

    

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